§ 9 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 10 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 10 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 10, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (Paragraph 10, Litera b,) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
  2. (2)Absatz 2Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
§ 9 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
  1. (1)Absatz einsFür jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 10 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 10 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 10, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (Paragraph 10, Litera b,) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
  2. (2)Absatz 2Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
§ 9 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

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