§ 7 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
§ 7 StbV (1weggefallen) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefernseit 01.11.2014 weggefallen. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 63c Abs. 2 StbG zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
§ 7 StbV (1weggefallen) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefernseit 01.11.2014 weggefallen. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 63c Abs. 2 StbG zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

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