§ 6 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
§ 6 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
  1. (1)Absatz einsDie Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
§ 6 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

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