§ 5 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Für jedeDie Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der Staatsbürgerschaftsrevidenzörtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatteverständigen.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 01.01.2010

(1) Für jedeDie Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der Staatsbürgerschaftsrevidenzörtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatteverständigen.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

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