§ 4 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

(2) Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich a4b und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.

Stand vor dem 18.10.2013

In Kraft vom 02.01.2010 bis 18.10.2013

(1) Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

(2) Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich a4b und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.

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