§ 1 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
§ 1.

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDie bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010
§ 1.

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDie bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

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