§ 1 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehungder Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte,erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Evidenz zu haltenKopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und hievon im Fall eines Wechselsbestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigenBehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

(1) Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehungder Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte,erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Evidenz zu haltenKopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und hievon im Fall eines Wechselsbestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigenBehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

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