Art. 14 § 3 UmwG

Umwandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.

der Umwandlungsvertrag;

2.

die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;

3.

wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

4.

die Umwandlungsberichteder Umwandlungsbericht;

5.

die Prüfungsberichteder Prüfungsbericht;

6.

die SchlußbilanzSchlussbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;

7.

Erklärungendie Erklärung des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daßdass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden istwurde oder daßdass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen;

8.

eine Erklärung des Treuhänders, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist (§ 2 Abs. 3 Z 7).

Kann die Erklärung gemäß Z 7 nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.

(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.07.2009

(1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.

der Umwandlungsvertrag;

2.

die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;

3.

wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

4.

die Umwandlungsberichteder Umwandlungsbericht;

5.

die Prüfungsberichteder Prüfungsbericht;

6.

die SchlußbilanzSchlussbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;

7.

Erklärungendie Erklärung des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daßdass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden istwurde oder daßdass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen;

8.

eine Erklärung des Treuhänders, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist (§ 2 Abs. 3 Z 7).

Kann die Erklärung gemäß Z 7 nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.

(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

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