Art. 14 § 1 UmwG

Umwandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, KommanditgesellschaftGesellschaft oder eingetragene ErwerbsgesellschaftKommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, KommanditgesellschaftGesellschaft oder eingetragene ErwerbsgesellschaftKommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

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