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(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind
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(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind
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(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.