§ 6 ASR

Arzneispezialitätenregister 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, BGBl. II Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2010, außer Kraft.

(2) Die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern von Arzneispezialitäten, die gemäß § 6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006 vergeben wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Diese müssen dem § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, BGBl. II Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2010, außer Kraft.

(2) Die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern von Arzneispezialitäten, die gemäß § 6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006 vergeben wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Diese müssen dem § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen.

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