§ 1 ASR

Arzneispezialitätenregister 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

1.

Zulassung einer Arzneispezialität,

2.

Registrierung einer Arzneispezialität,

3.

Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,

4.

Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und

5.

Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2013 bis 31.12.9999

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

1.

Zulassung einer Arzneispezialität,

2.

Registrierung einer Arzneispezialität,

3.

Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,

4.

Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und

5.

Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

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