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Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
1. | Zulassung einer Arzneispezialität, | |||||||||
2. | Registrierung einer Arzneispezialität, | |||||||||
3. | Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, | |||||||||
4. | Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und | |||||||||
5. | Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport | |||||||||
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten. |
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
1. | Zulassung einer Arzneispezialität, | |||||||||
2. | Registrierung einer Arzneispezialität, | |||||||||
3. | Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, | |||||||||
4. | Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und | |||||||||
5. | Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport | |||||||||
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten. |