§ 51 AIFMG Werbung

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
  2. (2)Absatz 2Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.Die Werbung darf nur unter Anwendung des Paragraph 128, Absatz 3, InvFG 2011 erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Absatz eins, oder 2 oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 11.12.2021 bis 08.04.2022
  1. (1)Absatz einsWerbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
  2. (2)Absatz 2Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.Die Werbung darf nur unter Anwendung des Paragraph 128, Absatz 3, InvFG 2011 erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Absatz eins, oder 2 oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

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