Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Abgeltung Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 63b Abs. 1 § 61 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, dieVerbindung mit der AbhaltungAbs. 16a kann abweichend von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) § 63b § 61 Abs. 16 Z 3 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)2017 gestellt werden.
|
| |||||||||
|
|
(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)
|
| |||||||||
|
|
(1) Die Abgeltung Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 63b Abs. 1 § 61 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, dieVerbindung mit der AbhaltungAbs. 16a kann abweichend von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) § 63b § 61 Abs. 16 Z 3 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)2017 gestellt werden.
|
| |||||||||
|
|
(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)
|
| |||||||||
|
|