Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4) Die Sachverständigen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung getroffen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9) Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.
(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4) Die Sachverständigen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung getroffen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9) Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.