Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
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(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.
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(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
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(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.