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(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
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(3) Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(5) Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.
(7) In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.
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(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
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(3) Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(5) Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.
(7) In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.