§ 488 ASVG Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Versicherungsbeiträge

Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den § 488§§ 484 . Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1965 bis 30.06.1967
Versicherungsbeiträge

Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den § 488§§ 484 . Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.

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