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(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. | bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und | |||||||||
2. | die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung |
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. | Die Bestimmungen des § 1 Z 1 | |||||||||
2. | Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt. | |||||||||
3. | Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 |
(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. | bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und | |||||||||
2. | die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung |
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. | Die Bestimmungen des § 1 Z 1 | |||||||||
2. | Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt. | |||||||||
3. | Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 |