§ 4.Paragraph 4, Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.(1)Absatz einsDie Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung ... mehr lesen...