Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 14.02.2020

Gesetze 1-1 von 1

2 Paragrafen zu Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) aktualisiert


§ 4 NeuFöG

Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck ... mehr lesen...


§ 7 NeuFöG

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.02.20
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