§ 8a BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2021 bis 31.12.9999

(1) MautdienstanbieterAnbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der MautdienstanbieterEETS-Anbieter die Anforderungen nachin Artikel 34 der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG520 genannten Anforderungen erfüllt, und. Sie ist zu entziehen, sobald die dortdiese Anforderungen und jene in Artikel 195 Abs. 1 lit. b zweiter Satzbis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten VoraussetzungenAnforderungen nicht mehr vorliegenerfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.

(3) Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. SieEETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nachdanach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlichwiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Abs. 14 lit. b zweiter Satza, d, e und f der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.

Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (4EU) Mautdienstanbieter2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die auch als Mauterheber im Sinne desErfüllung der in Artikel 2 lit5 Abs. k2, 3 und 6 der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu erstellen und zu veröffentlichenbelegen.

Stand vor dem 18.10.2021

In Kraft vom 15.04.2021 bis 18.10.2021

(1) MautdienstanbieterAnbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der MautdienstanbieterEETS-Anbieter die Anforderungen nachin Artikel 34 der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG520 genannten Anforderungen erfüllt, und. Sie ist zu entziehen, sobald die dortdiese Anforderungen und jene in Artikel 195 Abs. 1 lit. b zweiter Satzbis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten VoraussetzungenAnforderungen nicht mehr vorliegenerfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.

(3) Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. SieEETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nachdanach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlichwiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Abs. 14 lit. b zweiter Satza, d, e und f der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.

Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (4EU) Mautdienstanbieter2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die auch als Mauterheber im Sinne desErfüllung der in Artikel 2 lit5 Abs. k2, 3 und 6 der Entscheidung 2009Richtlinie (EU) 2019/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu erstellen und zu veröffentlichenbelegen.

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