§ 8a BStMG Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMautdienstanbieterAnbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
  3. (3)Absatz 3Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlich spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlich spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.
  4. (4)Absatz 4Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 lit. k der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 Litera k, der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.
  5. (2)Absatz 2Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Absatz eins bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
  6. (3)Absatz 3EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 Litera a,, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2,, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.

Stand vor dem 18.10.2021

In Kraft vom 15.04.2021 bis 18.10.2021
  1. (1)Absatz einsMautdienstanbieterAnbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
  3. (3)Absatz 3Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlich spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach jährlich spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen.
  4. (4)Absatz 4Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 lit. k der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 Litera k, der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.
  5. (2)Absatz 2Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Absatz eins bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
  6. (3)Absatz 3EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 Litera a,, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2,, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.

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