§ 19d TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind und über die Online-Applikation nach § 5 des GWR-Gesetzes Zugang zur Energieausweisdatenbank haben§ 19d TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Die Landesregierung hat eine Liste jener Personen und Stellen, die Energieausweise nach diesem Gesetz ausgestellt haben, auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat zu veröffentlichen. Diese Liste ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 19f ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2013 bis 28.02.2018
(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind und über die Online-Applikation nach § 5 des GWR-Gesetzes Zugang zur Energieausweisdatenbank haben§ 19d TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Die Landesregierung hat eine Liste jener Personen und Stellen, die Energieausweise nach diesem Gesetz ausgestellt haben, auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat zu veröffentlichen. Diese Liste ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 19f ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.

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