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(2) In den Fällen des Abs§ 19c TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.
(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 19a Abs. 2 dritter Satz und § 19b lit. b bis f.
(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.
(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z. 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z. 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 19 Abs. 2 ist anzuwenden.
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(2) In den Fällen des Abs§ 19c TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.
(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 19a Abs. 2 dritter Satz und § 19b lit. b bis f.
(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.
(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z. 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z. 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 19 Abs. 2 ist anzuwenden.