§ 19c TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:

a)

bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;

b)

bei größeren Renovierungen von Gebäuden;

c)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird;

d)

für Gebäude, in denen mehr als 500 m², ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m², der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden;

e)

für nicht unter lit. d fallende Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.

(2) In den Fällen des Abs§ 19c TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.

(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 19a Abs. 2 dritter Satz und § 19b lit. b bis f.

(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten,

b)

die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen,

c)

die GWR-Zahl,

d)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

e)

den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.

(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z. 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z. 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 19 Abs. 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 23.12.2017 bis 28.02.2018
(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:

a)

bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;

b)

bei größeren Renovierungen von Gebäuden;

c)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird;

d)

für Gebäude, in denen mehr als 500 m², ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m², der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden;

e)

für nicht unter lit. d fallende Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.

(2) In den Fällen des Abs§ 19c TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.

(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 19a Abs. 2 dritter Satz und § 19b lit. b bis f.

(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten,

b)

die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen,

c)

die GWR-Zahl,

d)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

e)

den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.

(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z. 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z. 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 19 Abs. 2 ist anzuwenden.

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