§ 19a TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:

a)

bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;

b)

bei größeren Renovierungen von Gebäuden;

c)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird;

d)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind.

(2) In der Verordnung nach § 19 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw§ 19a TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. b, c und d bestimmte Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten von Gebäuden festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2013 bis 28.02.2018
(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:

a)

bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;

b)

bei größeren Renovierungen von Gebäuden;

c)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird;

d)

bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind.

(2) In der Verordnung nach § 19 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw§ 19a TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. b, c und d bestimmte Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten von Gebäuden festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.

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