§ 47 B-KJHG 2013

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 4 sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 18.05.2018 bis 29.10.2019

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 4 sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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