§ 36 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für

1.

die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;

2.

die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;

3.

die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden§ 36 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für

1.

die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;

2.

die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;

3.

die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden§ 36 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

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