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Legende:
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(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
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(3) Die Landesgesetzgebung soll sicherstellen, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaft über die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen, Mittel und Weisungsfreiheit verfügt und diese für Kinder und Jugendliche leicht und unentgeltlich zugänglich ist.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
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(3) Die Landesgesetzgebung soll sicherstellen, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaft über die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen, Mittel und Weisungsfreiheit verfügt und diese für Kinder und Jugendliche leicht und unentgeltlich zugänglich ist.