§ 34 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und § 34 B-werberinnen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurteilen und zu dokumentierenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber und -werberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und -werberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerber und -werberinnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und § 34 B-werberinnen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurteilen und zu dokumentierenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber und -werberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und -werberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerber und -werberinnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

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