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(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und -werberinnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist zulässig.
(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und -werberinnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist zulässig.
(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.