§ 25 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren§ 25 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren§ 25 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

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