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Legende:
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(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.