§ 18 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden§ 18 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden§ 18 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

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