§ 16 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsAngebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;
    2. 2.Ziffer 2Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;
    3. 3.Ziffer 3Hilfen für Familien in Krisensituationen;
    4. 4.Ziffer 4Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;
    5. 5.Ziffer 5Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.
  4. (4)Absatz 4Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.
§ 16 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsAngebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;
    2. 2.Ziffer 2Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;
    3. 3.Ziffer 3Hilfen für Familien in Krisensituationen;
    4. 4.Ziffer 4Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;
    5. 5.Ziffer 5Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.
  4. (4)Absatz 4Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.
§ 16 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

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