§ 16 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kinder§ 16 B- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.

(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere

1.

Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;

2.

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;

3.

Hilfen für Familien in Krisensituationen;

4.

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;

5.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.

(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Kinder§ 16 B- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.

(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere

1.

Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;

2.

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;

3.

Hilfen für Familien in Krisensituationen;

4.

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;

5.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.

(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.

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