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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
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(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.
(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.
(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere
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(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.