§ 15 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
    10. 10.Ziffer 10Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. (2)Absatz 2Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. (3)Absatz 3Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
§ 15 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsZur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
    10. 10.Ziffer 10Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. (2)Absatz 2Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. (3)Absatz 3Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
§ 15 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten