§ 13 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kinder§ 13 B- und Jugendhilfeträger soll durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Kinder§ 13 B- und Jugendhilfeträger soll durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

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