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(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs6 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. 2, erster Satz, und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs6 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. 2, erster Satz, und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.