§ 14h UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.Für die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld muss österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/ Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien§ 14h UG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b Abs. 4 bestehen.** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, Absatz 4, bestehen.

  1. (3)Absatz 3Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber,
    3. 3.Ziffer 3rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. 4.Ziffer 4eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsFür die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.Für die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld muss österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/ Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien§ 14h UG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b Abs. 4 bestehen.** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, Absatz 4, bestehen.

  1. (3)Absatz 3Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber,
    3. 3.Ziffer 3rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. 4.Ziffer 4eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

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