§ 14c UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Begriff „Studienplatz“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung umfasst jedes ordentliche Studium, das von einer oder einem Studierenden prüfungsaktiv betrieben wird. Prüfungsaktiv bedeutet, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden.
  2. (2)Absatz 2„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  3. (3)Absatz 3„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß §§ 14g oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Paragraphen 14 g, oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  4. (4)Absatz 4Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14d Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß § 14h Abs. 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß Paragraph 14 h, Absatz 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.
  5. (5)Absatz 5„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß § 14b Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  6. (6)Absatz 6„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. §§ 14g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. Paragraphen 14 g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.
  7. (7)Absatz 7„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Abs. 6 nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Absatz 6, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  8. (8)Absatz 8Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.
§ 14c UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 21.03.2013 bis 31.03.2014
  1. (1)Absatz einsDer Begriff „Studienplatz“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung umfasst jedes ordentliche Studium, das von einer oder einem Studierenden prüfungsaktiv betrieben wird. Prüfungsaktiv bedeutet, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden.
  2. (2)Absatz 2„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  3. (3)Absatz 3„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß §§ 14g oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Paragraphen 14 g, oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  4. (4)Absatz 4Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14d Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß § 14h Abs. 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß Paragraph 14 h, Absatz 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.
  5. (5)Absatz 5„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß § 14b Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  6. (6)Absatz 6„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. §§ 14g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. Paragraphen 14 g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.
  7. (7)Absatz 7„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Abs. 6 nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Absatz 6, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  8. (8)Absatz 8Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.
§ 14c UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

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