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(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen.
(3) Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen.
(3) Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.