§ 14b UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen. Die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Absatz 2, sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.
§ 14b UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 21.03.2013 bis 31.03.2014
  1. (1)Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen. Die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Absatz 2, sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „„Anzahl“ der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.
§ 14b UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

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