Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.