§ 4 IUUFV Einfuhrvorgänge und -mengen

IUU-Fischerei-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt: Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsEinfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,
  2. 2.Ziffer 2Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt: Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsEinfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,
  2. 2.Ziffer 2Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.

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