§ 25 HAV Zusätzliche Bestimmung für HKW-Anlagen, in denen keine chlorierten halogenierten organischen Lösungsmittel verwendet werden

HKW-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

 

Bei der Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die kein Chloratom enthalten, hat die Behörde im Einzelfall anhand der Eigenschaften des jeweils verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittels zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des 3. Abschnittes einzuhalten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

 

Bei der Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die kein Chloratom enthalten, hat die Behörde im Einzelfall anhand der Eigenschaften des jeweils verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittels zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des 3. Abschnittes einzuhalten sind.

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