§ 20 HAV

HKW-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

CKW-Anlagen und Abgasreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an Wasser abgegeben werden können, sodass Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die CKW-Anlage muss mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, dass die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln, angegeben als Chlor, nicht mehr als 0,1 mg/l im gereinigten Wasser beträgt; dass die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 16) nachgewiesen werden.

2.

Das gereinigte Wasser aus der Kontaktwasserreinigungsanlage muss so abgeleitet werden, dass es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösungsmitteln enthält, in Berührung kommen kann.

3.

Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muss ein Sicherheitsabscheider (Lösungsmittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, dass eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wässrige Phase/chlorierte organische Lösungsmittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösungsmittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

CKW-Anlagen und Abgasreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an Wasser abgegeben werden können, sodass Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die CKW-Anlage muss mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, dass die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln, angegeben als Chlor, nicht mehr als 0,1 mg/l im gereinigten Wasser beträgt; dass die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen (§ 2 Z 16) nachgewiesen werden.

2.

Das gereinigte Wasser aus der Kontaktwasserreinigungsanlage muss so abgeleitet werden, dass es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösungsmitteln enthält, in Berührung kommen kann.

3.

Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muss ein Sicherheitsabscheider (Lösungsmittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, dass eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wässrige Phase/chlorierte organische Lösungsmittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösungsmittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.

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