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(1) Personen, die eine Inspektion nach den §§ 45 oder 46 durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zu solchen Inspektionen befugt sind.
(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Inspektionen durchführen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014
(1) Personen, die eine Inspektion nach den §§ 45 oder 46 durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zu solchen Inspektionen befugt sind.
(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Inspektionen durchführen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014