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(2) Abweichend von Punkt 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.
(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.
(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.
(5) Abweichend von Punkt 3.2.3 der OIB-Richtlinie 4 ist der letzte Satz des Punktes 3.2.3 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
(2) Abweichend von Punkt 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.
(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.
(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.
(5) Abweichend von Punkt 3.2.3 der OIB-Richtlinie 4 ist der letzte Satz des Punktes 3.2.3 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021