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(1) Wenn der Eigentümer eines Grundstückes, auf das sich der Flächenwidmungsplan bezieht, schriftlich beim Gemeindeamt einen begründeten Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan erstattet, hat der Bürgermeister vorzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.
(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1
a) | der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder | |||||||||
b) | keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden. |
(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.
(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.
(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013
(1) Wenn der Eigentümer eines Grundstückes, auf das sich der Flächenwidmungsplan bezieht, schriftlich beim Gemeindeamt einen begründeten Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan erstattet, hat der Bürgermeister vorzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.
(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1
a) | der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder | |||||||||
b) | keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden. |
(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.
(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.
(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013