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(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
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(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
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(4) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
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(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
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(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
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(4) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
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(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.