§ 13 W-NSG Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz

Wiener Naturschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
  2. (2)Absatz 2Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beschädigt oder vernichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.
  4. (3)Absatz 3Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung.Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
  1. (1)Absatz einsNicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
  2. (2)Absatz 2Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beschädigt oder vernichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.
  4. (3)Absatz 3Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung.Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, in der jeweils geltenden Fassung.

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