§ 13 W-NSG

Wiener Naturschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.

(2) Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.

(3) Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
(1) Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.

(2) Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.

(3) Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.

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