§ 11 BO 1994 (weggefallen)

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
§ 11 BO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
§ 11 BO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.

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