Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. | Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind, | |||||||||
2. | eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. | Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind, | |||||||||
2. | eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.