§ 8 BohrarbV Sammelstellen und Namensliste

Bohrarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,

2.

eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2005 bis 31.12.9999

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,

2.

eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

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