Anl. 4 BSFV (weggefallen)

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

1Anl. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

24 BSFV (weggefallen) seit 06.12.2016 weggefallen. Besondere Bestimmungen

2.1

Hörbereitschaft

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2

Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.3

Inhalt der Meldungen

In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.

2.4

Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016

1Anl. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

24 BSFV (weggefallen) seit 06.12.2016 weggefallen. Besondere Bestimmungen

2.1

Hörbereitschaft

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2

Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.3

Inhalt der Meldungen

In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.

2.4

Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

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