Anl. 3 BSFV (weggefallen)

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

1Anl. Allgemeines

a)

Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.

b)

Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.

c)

Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.

d)

Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.

e)

Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.

2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

2.1

Sprechtaste

Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.

2.2

Antennen

a)

Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.

b)

Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < -3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.

c)

Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.

d)

Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System BSFV (ATISweggefallen)

a)

Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.

b)

Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.

seit 06.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016

1Anl. Allgemeines

a)

Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.

b)

Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.

c)

Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.

d)

Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.

e)

Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.

2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

2.1

Sprechtaste

Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.

2.2

Antennen

a)

Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.

b)

Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < -3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.

c)

Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.

d)

Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System BSFV (ATISweggefallen)

a)

Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.

b)

Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.

seit 06.12.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten